Mag. Janine Koudela – Wenn das Zuhause kein sicherer Ort mehr ist

Mein Name ist Janine und ich bin als Rechtsanwältin mit Kanzleisitz in Tulln tätig. In meiner beruflichen Laufbahn habe ich bereits einige Klientinnen und Klientenbegleitet, die von häuslicher Gewalt betroffen waren.
Diese Fälle sind oft emotional belastend und zeigen, wie tiefgreifend Gewalt das Leben eines Menschen verändern kann – nicht nur rechtlich, sondern auch persönlich.

Die Zusammenarbeit mit von Gewalt betroffenen Personen ist häufig herausfordernd und berührend zugleich. Umso wichtiger ist es mir, Menschen in schwierigen Lebenssituationen nicht nur rechtlich zu beraten, sondern ihnen auch Orientierung und Unterstützung zu bieten. Denn wer Gewalt erlebt, sollte wissen, welche Schutzmöglichkeiten bestehen und dass Hilfe verfügbar ist – und zwar immer. 

Mit diesem Beitrag möchte ich eine dieser Schutzmöglichkeiten vorstellen: das Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG). Ziel ist es, verständlich zu erklären, welche Rechte Du als Betroffene bzw. Betroffener hast und welche Schritte zum Schutz Deiner Sicherheit getroffen werden können. 

Janine Koudela – Wenn das Zuhause kein sicherer Ort mehr ist

Was das Betretungs- und Annäherungsverbot nach § 38a SPG in Österreich bedeutet

Gewalt passiert nicht immer nur „anderswo“. Sie kann in Beziehungen, Familien oder im gemeinsamen Zuhause stattfinden – oft schleichend und lange unsichtbar für andere. Auf diese Weise kann es zu Situationenkommen, in denen das eigene Zuhause kein sicherer Ort mehr ist…

Vielleicht sind es Beschimpfungen. Drohungen. Kontrolle. Vielleicht dieses ständige Gefühl, vorsichtig sein zu müssen. Nicht das „Falsche“ zu sagen. Keine „falsche“ Bewegung zu machen.

Und manchmal wird aus Angst Gewalt.

Viele Betroffene denken dann:

„So schlimm ist es doch nicht.“

„Vielleicht bilde ich mir das ein.“

„Was, wenn mir niemand glaubt?“

Aber eines ist wichtig zu wissen:

Du musst nicht erst völlig verzweifelt sein, damit Du Schutz bekommen darfst.

Aus rechtlicher Sicht gibt es in Österreich eine wichtige Schutzmaßnahme, die jeder und jedem Betroffenen in Akutsituationen sofortigen Schutz bietet: das Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG).

Was ist ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt?

Wenn die Polizei aufgrund bestimmter Tatsachen den Eindruck hat, dass von einer Person eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit eines anderen Menschen ausgeht, kann sie sofort einschreiten und Maßnahmen setzen.

Das bedeutet konkret:

• Die gefährdende Person muss die Wohnung oder das Haus verlassen, in der die gefährdete Person wohnt – und zwar sofort. Dies gilt selbst dann, wenn auch die gefährdende Person in dieser Wohnung oder in diesem Haus ihren Wohnsitz hat.

• Die gefährdende Person darf für eine bestimmte Zeit nicht zurückkommen. Ein Betreten der Wohnung oder des Hauses, in der die gefährdete Person wohnt, ist damit zur Gänze untersagt(Betretungsverbot). Die Schlüssel zur Wohnung oder zum Haus werden von der Polizei abgenommen, nachdem der gefährdenden Person zuvor noch die Möglichkeit gegeben wurde, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.

• Zusätzlich wird der gefährdenden Person verboten, sich in einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zur Wohnung oder zum Haus der gefährdeten Person aufzuhalten.

• Mit dem Betretungsverbot verbunden ist weiters auch das Verbot der Annäherung an die gefährdete Person im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

Das Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt gilt sohin unabhängig davon, wem die Wohnung gehört oder wer im Mietvertrag steht. Das Gesetz schützt Menschen, nicht Besitz- oder Eigentumsverhältnisse!

Für viele Betroffene ist dies das erste Mal seit langer Zeit, dass wieder Ruhe einkehren kann.

Wichtig: Niemand muss Gewalt „beweisen“, bevor die Polizei handeln darf. Die Polizei muss auch nicht warten, bis „mehr passiert“. Gewalt beginnt nicht erst mit sichtbaren Verletzungen. Vielmehr reicht nach der Rechtslage eine akute Gefährdungssituation, damit ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt ausgesprochen werden darf. Das bedeutet, dass auch Einschüchterungen, Drohungen, aggressives Verhalten oder das Gefühl, ständig Angst zu haben, ernst zu nehmen sind und es nicht zwingend bereits zu einem körperlichen Übergriff gekommen sein muss.

Die Polizei entscheidet vor Ort im Einzelfall, ob eine akute Gefahr besteht. Dafür braucht es nicht erst „den schlimmsten Fall“.

Wie lange gilt das Verbot?

Das Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt gilt zunächst für zwei Wochen, wobei dessen Einhaltung zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch die Polizei kontrolliert wird.

Innerhalb der zweiwöchigen Geltungsdauer ist es ratsam, Hilfs- und Unterstützungsangebote, so zum Beispiel durch eine geeignete Gewaltschutzeinrichtung, in Anspruch zu nehmen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gewaltschutzeinrichtung helfen Dir gerne – kostenlos und vertraulich – dabei, die nächsten Schritte zu überlegen.

Darüber hinaus kann die zweiwöchige Frist genutzt werden, weitere rechtliche Schritte zu setzen – so zum Beispiel, eine gerichtliche einstweilige Verfügung zubeantragen. Auf diese Weise kann der durch das Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach § 38a SPG gewährleistete sofortige Schutz über die zwei Wochen hinaus verlängert werden.

Was tun, wenn das Verbot missachtet wird?

Wenn sich die gefährdende Person trotz Verbots nähert oder wieder auftaucht:

Sofort die Polizei unter 133 rufen!

Du musst und solltest das nicht alleine regeln. 

Ein Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt hat Konsequenzen und wird ernst genommen!

Vielleicht erkennst DDich in manchen Gedanken wieder…

Gerade bei psychischer Gewalt, Kontrolle, Einschüchterung oder Drohungen denken viele Betroffene:

„Vielleicht übertreibe ich.“

„Sie/Er kann auch lieb sein.“

„Wegen der Kinder halte ich durch.“

„Ich schaffe das alleine.“

„Andere haben es schlimmer.“

„Darf ich überhaupt Hilfe holen?“

Die Antwort ist: Ja. Hilfe holen ist immer erlaubt.

Niemand muss warten, bis etwas „schlimmer“ wird.

Hilfe holen darf sich ungewohnt anfühlen

Viele Betroffene schämen sich, oder haben Angst, dass ihnen niemand glaubt. Aber Gewalt wird nicht weniger schlimm, nur weil sie hinter verschlossenen Türen passiert. Und Hilfe anzunehmen ist kein Zeichen von Schwäche. Oft ist es der erste Schritt zurück zu Sicherheit und Selbstbestimmung.

Du musst da nicht alleine durch!

In Österreich gibt es Unterstützung – kostenlos, vertraulich und ohne Verurteilung. Zum Beispiel:

▪ Frauenhelpline gegen Gewalt: 0800 222 555 (24 Stunden erreichbar)

▪ Männernotruf: 05 76 77 (24 Stunden erreichbar)

▪ Frauenhäuser

▪ Frauen-, Mädchen- und Männerberatungsstellen

▪ Gewaltschutzzentren

Manchmal beginnt Veränderung nicht mit einer großen Entscheidung. Sondern mit einem Gespräch. Einer Frage. Oder damit, dass man diesen Beitrag liest…

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